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Die Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung SALVO ist in Kraft
Die Probleme der alten SALVO
Die bis dato geltenden Ruhezeiten der „alten“ SALVO und Beschwerden der Anwohner hatten immer wieder dazu geführt, dass Sportvereine die Zahl ihrer Jugendmannschaften begrenzen mussten und keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen konnten. Darüber hinaus wurde die Nutzung von Sportanlagen durch die geltenden Ruhezeiten beschränkt. Dies verhinderte auch die wohnortnahe Neuerrichtung von Sportanlagen. Sie wurden in Außenbereiche verdrängt. Kommunen und Sportverbände wie DOSB und DFB forderten daher seit vielen Jahren die Modernisierung der SALVO und damit den Interessensausgleich zwischen Sportaktivität und Immissionsschutz.
Die Ziele der neuen SALVO
Sport hat wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktionen. An der Ausübung von Sport bestehen nicht nur private, sondern — insbesondere an der Ausübung von Breiten- und Jugendsport — auch öffentliche Interessen. Die neue SALVO verfolgt daher diese Ziele:
- Die Förderung wohnortnaher Sportausübung durch Neuregelung der Ruhezeiten
- Die bessere rechtliche Absicherung des Sportbetriebs auf Anlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind
- Die Neuregelung der Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete Fußballplatz genutzt werden. Nach der alten Ruhezeitenregelung ist vom Mittelpunkt des Spielfeldes zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von ca. 150 Metern erforderlich. Aufgrund der Neuregelung kann der Mindestabstand auf bis zu ca. 85 Meter reduziert werden.
Autor
Andreas Klages DOSB stv. Geschäftsbereichsleiter Sportentwicklung Ressortleiter Breitensport, Sporträume
Fotos
Bilddatenbank des LSB NRW
Was ist neu?
Die Modernisierung der SALVO verzichtet auf eine grundsätzliche Neukonzeption der Verordnung und verbleibt in der bestehenden Struktur: Sie verbindet Richtwerte mit Ruhezeiten, Gebietskategorien und weiteren Kriterien.
- Für Sportstätten variieren die Richtwerte nun zwischen 65 Dezibel und 35 Dezibel, je nachdem, ob die Sportanlage in einem Gewerbe‑, Wohn- oder Kurgebiet liegt und zu welcher Zeit gespielt oder trainiert wird. Im neuen „Urbanen Gebiet“ darf es mit 45 bis 63 Dezibel nun etwas lauter sein als in sogenannten Kern- oder Wohngebieten.
- Die Immissionsrichtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr wurden nun an die tagsüber geltenden Werte angepasst und so um 5 Dezibel erhöht.
Mit diesen Änderungen wird der Zeitraum, in dem Sportanlagen in den Ruhezeiten ohne eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte genutzt werden können, verlängert. Wenn eine Sportanlage bisher wegen ihrer Nähe zur Wohnbebauung beispielsweise innerhalb der abendlichen Ruhezeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so ist aufgrund der Neuregelung eine Nutzung während der gesamten zweistündigen Ruhezeit zulässig. Die vorgesehene Absenkung des Lärmschutzniveaus während der Ruhezeiten am Mittag und Abend um 5 dB führt zu einer moderaten Mehrbelastung der Nachbarschaft von Sportanlagen durch Lärm. Darüber hinaus bleibt das Lärmschutzniveau nachts unberührt. Die Abstände zwischen Sportanlagen und heranrückender Wohnbebauung können in etwa halbiert werden. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel: Ausgangsfall ist die Errichtung eines Fußballplatzes neben einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet. Während der gesamten Ruhezeiten am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen zusätzlich am Mittag soll der Fußballplatz genutzt werden. Nach der alten Ruhezeitenregelung ist vom Mittelpunkt des Spielfeldes zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von ca. 150 Metern erforderlich. Aufgrund der Neuregelung kann der Mindestabstand auf bis zu ca. 85 Meter reduziert werden.
Alfons Hörmann
Präsident des Deutschen Olympischen Sportbundes
Der Altanlagenbonus bleibt
Der Sportbetrieb auf Anlagen, die bereits vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, ist nun rechtlich besser abgesichert. Mit der Konkretisierung des sogenannten Altanlagenbonus wird gewährleistet, dass der Sportbetrieb auch bei Umbauten und Nutzungsänderungen und einer leichten Überschreitung der Lärmschutzwerte aufrechterhalten werden kann. Der Altanlagenbonus wird anhand einer Auflistung von Maßnahmen, die den Bonus in der Regel nicht in Frage stellen, näher konkretisiert („Positivliste“). Damit kann zum Beispiel der Umbau eines Hartplatzes zu einem Kunststoffrasenplatz stattfinden, ohne dass deutlich reduzierte Lärmschutzgrenzen geltend werden. Rechtlich verunsicherte Kommunen hatten in der Vergangenheit immer wieder die Nutzung von Fußballplätzen nur deswegen eingeschränkt und sogar untersagt, weil ein neuer Oberflächenbelag aufgetragen wurde. Ein unrühmliches Beispiel hierfür lieferte etwa die Geschichte des FC Teutonia Hamburg, die es sogar in einige Satiresendungen schaffte. Ein Behördenstreit hatte dazu geführt, dass den Hamburger Fußballern das Betreten ihres neuen Kunstrasens nahezu komplett verboten wurde. Bei bestehenden Anlagen, die vom Altanlagenbonus profitieren, ergeben sich darüber hinaus deutlich geringere Abstände (als bei Neubauten), die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden müssen. Bei einer typisierenden Betrachtung kommen Abstände zwischen Spielfeldrand und Wohnbebauung von ca. 30 Metern in Betracht. Die städtebaulich erstrebte Verdichtung von Innenstädten wird hierdurch begünstigt, zugleich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Sportanlagen gewahrt.
Urbane Gebiete
Die neue SALVO regelt darüber hinaus die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete. Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt wurde in der Baunutzungsverordnung eine neue Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ eingeführt. Für diese Gebietskategorie enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung bisher keine Immissionsrichtwerte; dies wurde entsprecht angepasst.
Reinhard Grindel
Präsident des Deutschen Fußballbundes