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Die Reform der Sportanlagenlärmschutzverordnung SALVO ist in Kraft

Vor wenigen Tagen trat die Reform der Sport­an­la­gen­lärm­schutz­ver­ord­nung (SALVO) in Kraft. Sie gibt dem Sport mehr Rechts­si­cher­heit und ermög­licht mehr sport­liche Akti­vität, auch in verdich­teten urbanen Räumen. Daher profi­tiert der gesamte Sport vom neuen Immis­si­ons­recht, insbe­son­dere die inner­städ­ti­schen Sport­ver­eine.

Die Probleme der alten SALVO

Die bis dato geltenden Ruhe­zeiten der „alten“ SALVO und Beschwerden der Anwohner hatten immer wieder dazu geführt, dass Sport­ver­eine die Zahl ihrer Jugend­mann­schaften begrenzen mussten und keine neuen Mitglieder mehr aufnehmen konnten. Darüber hinaus wurde die Nutzung von Sport­an­lagen durch die geltenden Ruhe­zeiten beschränkt. Dies verhin­derte auch die wohn­ort­nahe Neuerrich­tung von Sport­an­lagen. Sie wurden in Außen­be­reiche verdrängt. Kommunen und Sport­ver­bände wie DOSB und DFB forderten daher seit vielen Jahren die Moder­ni­sie­rung der SALVO und damit den Inter­es­sens­aus­gleich zwischen Sport­ak­ti­vität und Immis­si­ons­schutz.

Die Ziele der neuen SALVO

Sport hat wich­tige soziale, inte­gra­tive und gesund­heit­liche Funk­tionen. An der Ausübung von Sport bestehen nicht nur private, sondern — insbe­son­dere an der Ausübung von Breiten- und Jugend­sport — auch öffent­liche Inter­essen. Die neue SALVO verfolgt daher diese Ziele:

  • Die Förde­rung wohn­ort­naher Sport­aus­übung durch Neure­ge­lung der Ruhe­zeiten 
  • Die bessere recht­liche Absi­che­rung des Sport­be­triebs auf Anlagen, die bereits vor 1991 geneh­migt oder zuläs­si­ger­weise ohne Geneh­mi­gung errichtet worden sind
  • Die Neure­ge­lung der Immis­si­ons­richt­werte für urbane Gebiete Fußball­platz genutzt werden. Nach der alten Ruhe­zei­ten­re­ge­lung ist vom Mittel­punkt des Spiel­feldes zum angren­zenden allge­meinen Wohn­ge­biet ein Mindest­ab­stand von ca. 150 Metern erfor­der­lich. Aufgrund der Neure­ge­lung kann der Mindest­ab­stand auf bis zu ca. 85 Meter redu­ziert werden.
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Autor

Andreas Klages DOSB stv. Geschäfts­be­reichs­leiter Sport­ent­wick­lung Ressort­leiter Brei­ten­sport, Sport­räume

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Was ist neu?

Die Moder­ni­sie­rung der SALVO verzichtet auf eine grund­sätz­liche Neukon­zep­tion der Verord­nung und verbleibt in der bestehenden Struktur: Sie verbindet Richt­werte mit Ruhe­zeiten, Gebiets­ka­te­go­rien und weiteren Krite­rien.

  • Für Sport­stätten vari­ieren die Richt­werte nun zwischen 65 Dezibel und 35 Dezibel, je nachdem, ob die Sport­an­lage in einem Gewerbe‑, Wohn- oder Kurge­biet liegt und zu welcher Zeit gespielt oder trai­niert wird. Im neuen „Urbanen Gebiet“ darf es mit 45 bis 63 Dezibel nun etwas lauter sein als in soge­nannten Kern- oder Wohn­ge­bieten.
  • Die Immis­si­ons­richt­werte für die abend­li­chen Ruhe­zeiten sowie die Ruhe­zeiten an Sonn- und Feier­tagen von 13 bis 15 Uhr wurden nun an die tags­über geltenden Werte ange­passt und so um 5 Dezibel erhöht.

Mit diesen Ände­rungen wird der Zeit­raum, in dem Sport­an­lagen in den Ruhe­zeiten ohne eine Über­schrei­tung der Immis­si­ons­richt­werte genutzt werden können, verlän­gert. Wenn eine Sport­an­lage bisher wegen ihrer Nähe zur Wohn­be­bauung beispiels­weise inner­halb der abend­li­chen Ruhe­zeiten nur 40 Minuten genutzt werden konnte, so ist aufgrund der Neure­ge­lung eine Nutzung während der gesamten zwei­stün­digen Ruhe­zeit zulässig. Die vorge­se­hene Absen­kung des Lärm­schutz­ni­veaus während der Ruhe­zeiten am Mittag und Abend um 5 dB führt zu einer mode­raten Mehr­be­las­tung der Nach­bar­schaft von Sport­an­lagen durch Lärm. Darüber hinaus bleibt das Lärm­schutz­ni­veau nachts unbe­rührt. Die Abstände zwischen Sport­an­lagen und heran­rü­ckender Wohn­be­bauung können in etwa halbiert werden. Dies verdeut­licht folgendes Beispiel: Ausgangs­fall ist die Errich­tung eines Fußball­platzes neben einem angren­zenden allge­meinen Wohn­ge­biet. Während der gesamten Ruhe­zeiten am Abend sowie an Sonn- und Feier­tagen zusätz­lich am Mittag soll der Fußball­platz genutzt werden. Nach der alten Ruhe­zei­ten­re­ge­lung ist vom Mittel­punkt des Spiel­feldes zum angren­zenden allge­meinen Wohn­ge­biet ein Mindest­ab­stand von ca. 150 Metern erfor­der­lich. Aufgrund der Neure­ge­lung kann der Mindest­ab­stand auf bis zu ca. 85 Meter redu­ziert werden.

Alfons Hörmann
Alfons Hörmann

Präsi­dent des Deut­schen Olym­pi­schen Sport­bundes

„Diese Reform macht Deutsch­land sport­freund­li­cher und fördert wohn­ort­nahen Sport. Leider ist man nicht allen unseren Vorschlägen gefolgt. Insbe­son­dere die fehlende Kinder­lärm­pri­vi­le­gie­rung ist eine Soll­bruch­stelle. Warum Kinder auf Bolz­plätzen anderes behan­delt werden als auf sons­tigen Sport­an­lagen, bleibt ein wenig erfreu­li­ches Rätsel.“
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Der Altanlagenbonus bleibt

Der Sport­be­trieb auf Anlagen, die bereits vor 1991 geneh­migt oder zuläs­si­ger­weise ohne Geneh­mi­gung errichtet worden sind, ist nun recht­lich besser abge­si­chert. Mit der Konkre­ti­sie­rung des soge­nannten Altanla­gen­bonus wird gewähr­leistet, dass der Sport­be­trieb auch bei Umbauten und Nutzungs­än­de­rungen und einer leichten Über­schrei­tung der Lärm­schutz­werte aufrecht­erhalten werden kann. Der Altanla­gen­bonus wird anhand einer Auflis­tung von Maßnahmen, die den Bonus in der Regel nicht in Frage stellen, näher konkre­ti­siert („Posi­tiv­liste“). Damit kann zum Beispiel der Umbau eines Hart­platzes zu einem Kunst­stoff­ra­sen­platz statt­finden, ohne dass deut­lich redu­zierte Lärm­schutz­grenzen geltend werden. Recht­lich verun­si­cherte Kommunen hatten in der Vergan­gen­heit immer wieder die Nutzung von Fußball­plätzen nur deswegen einge­schränkt und sogar unter­sagt, weil ein neuer Ober­flä­chen­belag aufge­tragen wurde. Ein unrühm­li­ches Beispiel hierfür lieferte etwa die Geschichte des FC Teutonia Hamburg, die es sogar in einige Sati­re­sen­dungen schaffte. Ein Behör­den­streit hatte dazu geführt, dass den Hamburger Fußbal­lern das Betreten ihres neuen Kunst­ra­sens nahezu komplett verboten wurde. Bei bestehenden Anlagen, die vom Altanla­gen­bonus profi­tieren, ergeben sich darüber hinaus deut­lich gerin­gere Abstände (als bei Neubauten), die anhand der konkreten Umstände des Einzel­falls ermit­telt werden müssen. Bei einer typi­sie­renden Betrach­tung kommen Abstände zwischen Spiel­feld­rand und Wohn­be­bauung von ca. 30 Metern in Betracht. Die städ­te­bau­lich erstrebte Verdich­tung von Innen­städten wird hier­durch begüns­tigt, zugleich werden die Nutzungs­mög­lich­keiten der Sport­an­lagen gewahrt.  

Urbane Gebiete

Die neue SALVO regelt darüber hinaus die Immis­si­ons­richt­werte für urbane Gebiete. Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetz­ent­wurfs zur Umset­zung der Richt­linie 2014/52/EU im Städ­te­bau­recht und zur Stär­kung des neuen Zusam­men­le­bens in der Stadt wurde in der Baunut­zungs­ver­ord­nung eine neue Bauge­biets­ka­te­gorie „Urbane Gebiete“ einge­führt. Für diese Gebiets­ka­te­gorie enthält die Sport­an­la­gen­lärm­schutz­ver­ord­nung bisher keine Immis­si­ons­richt­werte; dies wurde entsprecht ange­passt.

Reinhard Grindel
Reinhard Grindel

Präsi­dent des Deut­schen Fußball­bundes

„Für viele Fußball­ver­eine, die Kunst­ra­sen­plätze gebaut haben, bedeutet die Reform mehr Trai­nings­zeiten und einen erwei­terten Spiel­be­trieb am Wochen­ende. Die unmög­liche Situa­tion, dass in großen Städten Vereine Aufnah­me­stopps für Kinder und Jugend­liche erlassen mussten, kann damit zumin­dest teil­weise über­wunden werden. Dass Kinder­lärm bei Kinder­ta­ges­stätten weit­ge­hend erlaubt, auf Fußball­plätzen jedoch weiterhin einge­schränkt werden soll, ist gleich­wohl unver­ständ­lich – hier erwartet der orga­ni­sierte Sport, dass dieses Büro­kra­tie­hemmnis bei den nächsten Koali­ti­ons­ver­hand­lungen endgültig besei­tigt wird.“

Die SALVO zum DOWNLOAD.

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